Wer ins Ausland umzieht, kann seinen Mobilfunkvertrag vorzeitig auflösen. Die Verbraucherzentrale Hamburg teilt mit, dass Verbraucher nach den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes kündigen können, wenn die Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten wird.
Nutzer ist zur Kündigung berechtigt
Nach Angaben der Verbraucherschützer ist die Regelung für Festnetzverträge eindeutig. Wer us beruflichen oder privaten Gründen seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, auch wenn der Vertrag noch länger läuft. Das gilt auch für Mobilfunkverträge, denn die Leistungen können am neuen Wohnsitz nicht erbracht werden. Damit ist der Nutzer zur Kündigung berechtigt.
Mobilfunkanbieter akzeptieren Kündigung nicht
Die Verbraucherzentrale betont, viele Mobilfunkanbieter würden die Kündigungen nicht akzeptieren. Sie weisen darauf hin, dass die Verbraucher den Mobilfunkvertrag ebenso auch im Ausland nutzen könnten. Die Nutzung ist jedoch mit deutlich höheren Kosten verbunden. Die Verbraucherzentrale erläutert dazu, der Anbieter müsse die Leistungen am neuen Wohnort ohne Änderungen der Vertragsinhalte weiter erbringen. Das heißt für den Verbraucher aber auch ohne eine Änderung der bisherigen Preise. Bei einem Umzug ins Ausland entstehen durch die Nutzung des mobilen Gerätes jedoch höhere Kosten. Demnach sind die Kunden nach Ansicht der Verbraucherschützer zu einer Kündigung berechtigt.
Musterbrief zum Download
Dazu stellt die Verbraucherzentrale für die Zahlung von 90 Cent einen Musterbrief zur Verfügung. Wenn der Anbieter die Kündigung verweigert, sollten Nutzer sich an die Experten wenden. Wichtig ist, dem Provider einen Nachweis über den Umzug ins Ausland zur Verfügung zu stellen. Eine andere Option wäre den Vertrag auf eine andere Person umschreiben zu lassen. Das lohnt sich bei besonders günstigen Konditionen. Entscheidend ist, dass die Kündigung oder die Umschreibung stets schriftlich erfolgt.