Unitymedia darf private Kunden-Router für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen. Der Bundesgerichtshof hat nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen entschieden, dass der Zugriff des Unternehmens auf die Router rechtens ist.
Provider haftet für Rechtsverstöße

Nach Ansicht des BGH darf Unitymedia auf Routern seiner Kunden ein separates WLAN-Signal aktivieren. Mit diesem Signal wird ein öffentlicher Hotspot errichtet, der von außerhalb für alle Unitymedia-Kunden zugänglich ist. Bereits Mitte 2016 hatte der Anbieter seine Kunden über den sogenannten WifiSpot informiert. Wer nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen hat, bei dem wurde automatisch ein entsprechender Hotspot eingerichtet. Dabei griff Unitymedia nur auf die Router zu (Unitymedia ConnectBox), die den Kunden leihweise bereitgestellt wurden.
Bei Verwendung eines eigenen Routers wurde kein WLAN-Hotspot aktiviert. Reduzierungen der Bandbreite des eigenen Netzes müssen Kunden laut Unitymedia nicht befürchten, da ein eigenes Signal für den zusätzlichen Spot verwendet wird. Kommt es bei der Nutzung des öffentlichen Netzes zu einem Rechtsverstoß, haftet der Provider, für Kunden gibt es kein Risiko.
Richter sehen keine unzumutbare Belästigung der Kunden
Die Verbraucherzentrale hatte das Vorgehen des Anbieters bemängelt. Die Verbraucherschützer wollten eine separate Vereinbarung zwischen Unitymedia und den Kunden in denen die Errichtung des zusätzlichen Netzes geregelt wird. Stattdessen griff der Anbieter auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs zurück. In einem ersten Urteil des Landgerichts Köln bekam die Verbraucherzentrale recht. In einer weiteren Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln urteilten die Richter zugunsten Unitymedias. Auch der Bundesgerichtshof folgte nun dieser Einschätzung und betonte, es gäbe keine unzumutbare Belästigung durch dieses Vorgehen. Es handele sich lediglich um einen technischen Vorgang.